Flächennutzungsplan Oberdolling: 33. Änderung wirksam
Die 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberdolling für das Gebiet „Wasserschloss Oberdolling“ ist rechtswirksam. Das Landratsamt Eichstätt hat die Änderung mit Bescheid vom 17. August 2026, Nr. 43, Az. 610, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung ist die Änderung wirksam geworden.
Der Geltungsbereich umfasst rund 1,0 Hektar am westlichen Ortsrand von Oberdolling, bestehend aus den Flurnummern 62, 62/1, 62/2, 62/3, 91/2 (Teilfläche), 860 (Teilfläche) und 946 der Gemarkung Oberdolling. Der Bereich um das Wasserschloss wird künftig als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt, die Teilfläche südlich des Kelsbachs als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Der Gemeinderat Oberdolling hatte die Änderung am 15. Juli 2026 festgestellt.
Den Flächennutzungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können Sie einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die zusammenfassende Erklärung legt dar, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit anderen in Betracht kommenden Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
- Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Pförring
- Marktplatz 1, 85104 Pförring
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- während der allgemeinen Öffnungszeiten
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Folgende Verletzungen und Mängel werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Oberdolling unter Darlegung des begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs




